Teilweise Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 AO)

Ich dachte eigentlich, dass wir mit der Steuererklärung 2025 durch waren, aber ich hatte übersehen, dass man mich gebeten hat, einen Nachweis zu den Handwerkerkosten abzulegen. Die hatte ich geltend gemacht und vor ein paar Tagen dann nochmal separat Post vom Finanzamt erhalten mit der Bitte, doch die Rechnungen einzureichen.

Das habe ich dann getan, indem ich unsere komplette Nebenkostenabrechnung eingereicht habe.

Jetzt habe ich Post zurückbekommen vom Finanzamt mit folgender Äußerung:

Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid für 2025 wird gemäß § 164 Absatz 3 A0 aufgehoben.
Der Bescheid ist nach § 165 Absatz 1A0 teilweise vorläufig.

Ja was denn jetzt? Ist jetzt alles gut oder nicht? Eigentlich aufgehoben, aber trotzdem teilweise vorläufig.
Dafür musste ich erst mal die KI bemühen.

Was bedeutet das für Sie? Sie müssen in der Regel nichts weiter tun. Diese Formulierungen sind Standard in der Korrespondenz mit dem Finanzamt. Die „teilweise Vorläufigkeit“ wird oft automatisch ergänzt, wenn bestimmte steuerliche Sachverhalte (die nicht zwingend Ihre Handwerkerkosten betreffen müssen) bundesweit von Gerichten geprüft werden.

Ok, dem glaube ich jetzt einfach mal, sonst werde ich wohl noch Post bekommen. Oder auch nicht.

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